Die Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V. (NfGA e.V.) ist der Nachfolger der 1817 gegründeten Naturforschenden Gesellschaft des Osterlandes, welche 1945 zwangsaufgelöst und im Geiste der naturforschend Tätigen im Jahre 1990 wiedergegründet wurde.
Zweck der NFGA ist die Naturforschung im weiten Sinne und die daraus resultierende Bildungsarbeit und der Wille, Beiträge zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten. Der Verein ist global tätig, legt seinen Fokus jedoch auf Mitteldeutschland.
Er ist die Trägerinstitution des Naturkundemuseums Mauritianum Altenburg und der drei NATURA 2000-Stationen
„Obere Saale“, „Gotha/Ilm-Kreis“ und „Auen, Moore, Feuchtgebiete“.
Vorstand der NfGA e.V. (Mitgliederversammlung 2023):
Vorsitzender: Dr. Olaf Günther
Stellv. Vorsitzender: Knut Schröder
Schatzmeister: Mike Jessat
Schriftführerin: Cordula Winter
Beisitzer: Dr. Axel Erler, Uwe Andersch, Marco Stegemann
Inhaltsverzeichnis:
Satzung der Naturforschenden Gesellschaft Altenburg e. V.
(3.5.2016)
Präambel
Die Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V. ist der Nachfolger der 1817 gegründeten Naturforschenden Gesellschaft des Osterlandes, welche 1945 zwangsaufgelöst wurde und im Geiste der naturforschend Tätigen bis zu ihrer Wiedergründung im Jahre 1990 fortbestand.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V.“ (NfGA).
Er hat seinen Sitz in Altenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Naturforschung im weiten Sinne und die daraus resultierende Bildungsarbeit und der Wille, Beiträge zur naturräumlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten.
Tätigkeitsfelder des Vereins sind unter anderem:
– Umweltforschung zur Geologie, Biologie (insbesondere zur Biodiversität), zu angewandten Umweltwissenschaften, physischen Geographie (insbesondere der Landschaftsentwicklung), und anderen,
– Umwelt- und Naturschutz, einschließlich der aktiven Landschaftspflege und -entwicklung,
– Umweltbildung,
– Wirtschafts- und politische Geographie, Gesellschafts- und Raumentwicklung,
– Ethnologie und Soziologie.
Ebenso ist die ideelle und materielle Förderung des Naturkundemuseums Mauritianum Altenburg, insbesondere die Unterstützung bei der Erhaltung und Erweiterung der Sammlungen, bei der Ausstellungs- und Publikationstätigkeit und der Forschungen des Museums ausgesprochener Zweck der NfGA.
§ 3 Trägerschaft des Naturkundemuseums Mauritianum
Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Verein die Trägerschaft des Naturkundemuseums Mauritianum mit Hauptsitz in Altenburg und seinen Außenstellen übernehmen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die NfGA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
Der NfGA kann jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person angehören. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und ist durch ein Mitglied zu empfehlen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 6 Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod eines Mitgliedes oder mit Auflösung der NfGA,
b) durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu erklären ist, und
c) durch Ausschluss durch den Vorstand bei einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss erfolgt wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages während zweier aufeinanderfolgender Jahre.
§ 7 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes jede volljährige natürliche Person oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie der NfGA angehört oder nicht, durch einfache Stimmenmehrheit zum Ehrenmitglied wählen. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 8 Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes ordentliches Mitglied wirkt an den Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch Ausübung seines Stimmrechtes mit. Es hat nur eine Stimme. Die Abstimmung per Briefwahl ist möglich.
§ 9 Organe des Vereins
Organe der NfGA sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vorstand beruft sie mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, wählt den Vorstand und setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, erörtert große zukünftige Finanzierungsprojekte des Vereins und erteilt dem Schatzmeister Entlastung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Zwanzigstel, aber mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Sollte sich bei der Wahl einzelner Vorstandsmitglieder Stimmengleichheit ergeben, ist die Wahl zu wiederholen, und zwar frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwei Monaten. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt für den Verwaltungsrat für vier Jahre einen Vertreter: Dieser darf nicht dem Vorstand angehören und nicht hauptamtlicher Mitarbeiter des Mauritianums sein.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die einzeln gewählt werden, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zusätzlich können in den Vorstand bis zu drei stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist bei 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein einzeln und unabhängig voneinander nach außen als gesetzliche Vertreter. Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern einen Vertreter für den Verwaltungsrat aus. Dieser darf nicht hauptamtlicher Mitarbeiter des Naturkunde Museums Mauritianum sein.
§ 12 Verwaltungsrat des Mauritianums
Für die Trägerschaft des Naturkundemuseums Mauritianum wird ein Verwaltungsrat errichtet.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) einem Vertreter des Landkreises Altenburger Land
b) einem Mitglied des Vorstandes, welches der Vorstand aus seinen Reihen wählt
c) einem Vereinsmitglied, welches nicht dem Vorstand angehört und von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt wird.
(2) Der Direktor des Museums wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrates geladen.
(3) Der Verwaltungsrat hat die ausschließliche Zuständigkeit zur Beschlussfassung in Museumsangelegenheiten, insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Museums; er gibt dem Museum eine Gesamtkonzeption,
b) Übertragung der Leitung des Museums auf den Direktor,
c) Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte gegenüber den anderen Organen des Vereins,
d) alleinige Entscheidung über Personalfragen im Geschäftsbereich des Museums. Personalentscheidungen ab der Entgeltgruppe 9 TVöD oder gleichwertige Stellen an aufwärts, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die erstmalig und für nicht länger als ein Jahr befristet werden, sowie die Stelle des Direktors bedürfen der Zustimmung des Landkreises Altenburger Land.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen.
a) Der Verwaltungsrat ist mindestens ein Mal jährlich, im Übrigen bei Bedarf, vom Vorstand oder von einem Mitglied des Verwaltungsrates zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung des Verwaltungsrates ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann im Auftrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Verwaltungsrates durch den Direktor des Museums erfolgen.
b) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlussunfähig, so ist durch ein anwesendes Mitglied des Verwaltungsrates binnen zwei Wochen erneut eine Sitzung des Verwaltungsrates mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
c) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden.
d) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Führung ein vom Verwaltungsrat jeweils bestimmter Schriftführer übernimmt und das vom Protokollführer und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.
(5) Satzungsänderungen, die den Verwaltungsrat betreffen, können nicht ohne die Stimme des Landkreises Altenburger Land beschlossen werden.
§ 13 kooperative Mitglieder
Kooperative Mitglieder können juristische Personen, wie Vereine, Verbände, Stiftungen, Institute, Schulen, Unternehmen und öffentliche Körperschaften bzw. Teile von ihnen (Ämter, Referate, Anstalten, nachgeordnete Einrichtungen, Eigenbetriebe oder Ähnliches) sein. Eine natürliche Person ist ausgeschlossen.
Kooperative Mitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des § 5. Sie besitzen zur Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die kooperative Mitgliedschaft ist beitragsfrei und kann verliehen werden, wenn eine Zusammenarbeit mit der Naturforschenden Gesellschaft Altenburg e.V. besteht oder vereinbart wurde.
Die kooperative Mitgliedschaft ist auf die Dauer der Zusammenarbeit beschränkt. Sie wird aufgehoben, wenn ein konkret benanntes Projekt endet, es sei denn, eine Weiterführung der Zusammenarbeit wird angestrebt. Wird eine Zusammenarbeit ohne konkret benanntes Projekt vereinbart, wird die kooperative Mitgliedschaft auf zwei bis fünf Jahre verliehen. Danach kann sie erneut verliehen werden.
Über die Verleihung entscheidet der Vorstand. Vorschläge für die Verleihung können Mitglieder und kooperative Mitglieder unterbreiten. Der Vorschlagende hat den Vorschlag schriftlich zu begründen. Das kooperative Mitglied erhält eine Urkunde und das Recht die kooperative Mitgliedschaft öffentlich anzuführen, z.B. in Publikationen, Briefköpfen, digitalen Medien und Ähnlichem. Dazu werden ihm ein Logo und ein Schriftzug in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
Die kooperative Mitgliedschaft kann außerordentlich aufgekündigt werden. Das kooperative Mitglied kann die Mitgliedschaft ohne Benennung des Grundes schriftlich kündigen. Die Übersendung per Email ist zulässig. Die Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V. kann die kooperative Mitgliedschaft unter Nennung des Grundes schriftlich kündigen. Gründe können z.B. das nicht Zustandekommen oder die vorzeitige Beendigung eines Projektes sein oder Umstände, die den Ruf der Naturforschenden Gesellschaft Altenburg e.V. schädigen oder diesem nicht zuträglich sind. Über die Aufkündigung entscheidet der Vorstand. Beantragt werden kann diese von einem Mitglied oder einem kooperativen Mitglied unter Nennung der Gründe.
§ 14 Einrichtungen wie Stationen, Institute und Eigenbetriebe
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele können Einrichtungen wie Stationen, Institute und Eigenbetriebe gegründet werden. Diese können unselbständig wie auch selbständig sein. Kooperationen mit Dritten sind möglich.
Über die Einrichtung, den Betrieb und die Auflösung entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
Zu einer Einrichtung gehören ein Verwaltungsrat und gegebenenfalls ein Fachbeirat. Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Belange der Einrichtung und gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Er besteht aus mindestens drei vom Vorstand zu berufenden Mitgliedern entsprechend § 5, wovon mindestens ein Mitglied ein Vorstandsmitglied ist. Der Verwaltungsrat kann um mehrere Personen, die Nichtmitglieder sein können, ergänzt werden, insbesondere, wenn die Aufgaben der Einrichtung von Dritten übergeben wurden und die Finanzierung/Teilfinanzierung von Dritten erfolgt oder eine Kooperation bzw. eine kooperative Mitgliedschaft vorliegt. In dem Falle kann der Vorstand der NfGA seine in den Verwaltungsrat entsendete Mitgliederzahl auf zwei beschränken. Ein Überstimmen der Mitglieder der NfGA bei wirtschaftlichen Entscheidungen ist ausgeschlossen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des berufenen Vorstandsmitgliedes.
Eine Einrichtung kann mit einem oder mehreren Kooperationspartnern, die kooperierende Mitglieder sein können, betrieben werden. Name und öffentliches Erscheinungsbild hat der Kooperation Rechnung zu tragen. Die Aufgabenverteilung ist vertraglich zu regeln. Wenn alle haftungsrechtlichen Belange bei der NfGA liegen und die Satzung der NfGA zur Grundlage genommen wird, reicht eine Vereinbarung aus.
Einrichtungen arbeiten eng mit dem Naturkundemuseum Mauritianum zusammen oder sind Teil dessen. Bei uneigenständigen Einrichtungen erfolgt die Haushaltsverwaltung in der Regel über die Verwaltung des Naturkundemuseum Mauritianum, es sei denn, der Vorstand entscheidet es anders. Das Personal gehört nicht zum Personalbestand im Sinne des Vertrages über die Trägerschaft des Naturkundemuseum Mauritianum.
Sammlungsmaterial sowie Archivalien sind in den Bestand des Naturkundemuseum Mauritianum einzugliedern, es sei denn es wird anders geregelt. Bei einer anderen Regelung sind staatliche Einrichtungen (Museen, Archive) zu bevorzugen.
§ 15 Natura 2000-Stationen Thüringen
Das vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz errichtete Netzwerk von Stationen soll die staatliche Naturschutzverwaltung bei der Umsetzung von Natura 2000 in Thüringen unterstützen. Diese Natura 2000-Stationen sollen als regionale Einrichtungen des Naturschutzes eng mit der Verwaltung, den betroffenen Landnutzern sowie weiteren Akteuren vor Ort zusammenarbeiten. Durch professionelle Betreuung und das Management von Arten und Lebensräumen des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sollen die Natura 2000-Stationen die langfristige Sicherung des Europäischen Naturerbes in Thüringen gewährleisten.
Es gelten die Grundsätze des § 14.
Für eine Station wird ein Verwaltungsrat berufen. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der NfGA und je einem Vertreter der Unteren Naturschutzbehörden. Werden Verwaltungsratssitzungen vereinbart, die nur Belange eines Landkreises betreffen, so kann der Verwaltungsrat, um eine Ausgewogenheit der Stimmen zu erhalten, aus je zwei Vertretern der betreffenden UNB und der NfGA bestehen. Das ist in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates zu regeln.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist vom Vorstand der NfGA zu genehmigen.
Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind die vom Naturkundemuseum Mauritianum zu benennenden Personen des Projekt- und Haushaltscontrolling hinzuzuziehen, es sei denn, die Sitzung behandelt keine Belange des Controlling. Sie besitzen kein Stimmrecht, es sei denn, die NfGA hat ihre Stimmen an diese abgegeben.
Die Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften Thüringen (NNL) müssen zu Sitzungen des Verwaltungsrates, wenn es die Fläche der betreffenden NNL betrifft, geladen und gehört werden. Der Verwaltungsrat kann weitere Personen von Verbänden hinzuziehen.
Der Verwaltungsrat beruft einen Fachbeirat. In diesen sollen alle, im betreffenden Gebiet ansässigen und tätigen Verbände, Vereine, Institutionen, die sich mit den Belangen der Natura 2000-Gebietskulisse aktiv beschäftigen, vertreten sein.
Die Regionalen LEADER-Arbeitsgruppen (RAGs) sind im Fachbeirat zu beteiligen, um Landwirtschaft, Kommunen und soziale Akteure einzubinden und bei zu entwickelnden Projekten Synergien mit den Aufgaben der RAGs zu ermöglichen. Die Natura 2000-Stationen haben den Kontakt zum LEADER-Management zu pflegen.
§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Haushalt des Museums wird vom Museum in Form einer einfachen Einnahme- und Ausgabenrechnung geführt. Die Einnahme- und Ausgaberechnung des sonstigen Vereinshaushaltes obliegt dem Schatzmeister. Der Jahresabschluss der einfachen Einnahme- und Ausgaberechnung des Museums und der Haushaltsplan werden vom Verwaltungsrat beschlossen und vor der Jahresmitgliederversammlung dem Vereinsvorstand übergeben.
(3) Die steuerrechtliche Buchführung gegenüber dem Finanzamt wird durch ein qualifiziertes Büro, welches das Museum beauftragt, realisiert. Dieses fasst fortlaufend im Jahr die Vorgänge des Vereins und des Museumsbetriebes zusammen und fertigt den steuerrechtlichen Jahresabschluss im darauffolgenden Jahr.
§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung, einmal jährlich auch auf den Kassenbestand. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis wird die Mitgliederversammlung unterrichtet. Als Kassenprüfung kann auch die steuerrechtliche Buchführung durch ein beauftragtes Steuerbüro anerkannt werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Dazu ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Altenburger Land mit der Maßnahme zu, dass es in Altenburg verbleibt und öffentlichen Zwecken gewidmet wird, die Naturforschung und das Mauritianum fördern. Die vom Landkreis Altenburger Land in den Verein für Zwecke des Museums eingebrachten oder an diesen überlassenen Vermögenswerte sowie der entsprechende Vermögenszuwachs fallen an den Landkreis Altenburger Land zurück.
Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
- Fassung vom Januar 2025,
- Beschluss des Vorstandes vom 15.01.2025,
- für alle Mitarbeiter der NfGA nach Beschluss des Vorstandes bindend.
Präambel
Am 1.7.1817 gründeten wissenschaftsinteressierte Bürger der Stadt Altenburg die Naturforschende Gesellschaft des Osterlandes zu Altenburg. Diese trägt heute den Namen „Naturforschende Gesellschaft Altenburg“.
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Forschend tätig zu sein und Forschung zu unterstützen war und ist Hauptzweck der Gesellschaft. Als Kind der Aufklärung ist ihr Streben das Erlangen und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Seit dem ist es Grundsatz der Gesellschaft, das wissenschaftliche Arbeiten transparent und nachvollziehbar zu gestalten, den wissenschaftlichen Diskurs offen zu führen und die Handhabung der „guten wissenschaftliche Praxis“ an die nachfolgenden Forschergenerationen zu vermitteln. Die „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) entspricht den Grundsätzen der Naturforschenden Gesellschaft Altenburg, welche seit ihrer Gründung am Anfang des 19. Jahrhunderts bestehen.
Die nachfolgenden Regelungen setzen den Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in der Fassung vom August 2019 um. Sie sind für alle Personen, die innerhalb der NfGA, gleich ob als Mitglied oder Mitarbeiter forschend oder forschungsunterstützend tätig sind, rechtlich verbindlich.
Abschnitt I Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis
§ 1 Reichweite dieser Satzung
(1) Die einzuhaltenden Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis nach dieser Satzung werden den in der NfGA Tätigen auf der Internetpräsenz der NfGA bekanntgegeben. Auf das Inkrafttreten dieser Satzung werden zusätzlich alle arbeitsrechtlich angestellten wissenschaftlich Tätigen durch E-Mail und dem vereinsinternen Informationsschreiben aufmerksam gemacht.
(2) Alle in der NfGA wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet und dafür verantwortlich, in ihrem Verhalten die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
(3) Arbeits- und dienstrechtliche Rechte und Pflichten werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 2 Einzelne Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis
Zu den Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis gehört es insbesondere,
1. lege artis zu arbeiten,
2. strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren,
3. alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln und
4. einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.
§ 3 Berufsethos der wissenschaftlich Tätigen
(1) Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der wissenschaftlichen Ausbildung (einschließlich Lehre) und Laufbahn.
(2) Wissenschaftlich Tätige stehen für die grundlegenden Werte wissenschaftlichen Arbeitens ein.
(3) Unter Einbeziehung aller Karriereebenen durchlaufen die wissenschaftlich Tätigen einen stetigen Prozess des Lernens und der Weiterbildung im Hinblick auf die gute wissenschaftliche Praxis. Sie tauschen sich dazu aus und unterstützen einander.
§ 4 Organisationsverantwortung des Vorstandes der NfGA
(1) Dem Vorstand der NfGA kommen die Zuständigkeit und die Organisationsverantwortung für die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis in der NfGA zu.
(2) Der Vorstand der NfGA schafft die Rahmenbedingungen für regelkonformes wissenschaftliches Arbeiten innerhalb der NfGA, indem er eine insoweit zweckmäßige institutionelle Organisationsstruktur etabliert. Auf diese Weise schafft der Vorstand der NfGA die Voraussetzungen dafür, dass wissenschaftlich Tätige rechtliche und ethische Standards einhalten können.
(3) In der NfGA sind durch Maßnahmen klare Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und -entwicklung schriftlich festgelegt, wobei Chancengleichheit und Diversität/Vielfältigkeit besondere Bedeutung zukommt. Diese sind durch den Vorstand der NfGA rechtsverbindlich zu beschließen und in geeigneten Abständen zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
(4) Die Förderung von Forscherinnen und Forschern in frühen Karrierephasen wird durch die Betreuung durch versierte Mentoren gewährt, welche das wissenschaftliche Arbeiten begleiten und unterstützen. Die NfGA ermöglicht den Zugang zu Arbeitsmitteln und zu Weiterbildung, sowie der Entwicklung von wissenschaftlichen Netzwerken, z.B. durch die Teilnahme an Tagungen und Konferenzen. Die Förderung beginnt in der Begleitung und Lenkung des wissenschaftlichen Nachwuchses, besonders im Schulalter mit dem Heranführen an wissenschaftliche Arbeitsmethoden und der Vermittlung von Grundlagen, wie. Z.B. dem Erwerb spezieller Artenkenntnisse. Die Unterstützung von Studierenden bei der Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten erfolgt in Kooperation mit den jeweiligen Hochschuleinrichtungen.
§ 5 Verantwortung der Leiterinnen und Leiter von Arbeitseinheiten
(1) Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit ist für die gesamte von ihr geleitete Einheit verantwortlich.
(2) Die Verantwortung der Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit umfasst insbesondere die Verpflichtung zur individuellen, in das Gesamtkonzept der NfGA eingebetteten Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Förderung der Karrieren von wissenschaftlichem und wissenschaftsakzessorischem Personal sowie für die Vermittlung der Grundsätze wissenschaftlichen Redlichkeit.
(3) Die Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Einheit als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Kooperation und Koordination erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind.
(4) Machtmissbrauch und dem Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen wird durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen Arbeitseinheiten als auch auf der Ebene der Leitung der Einrichtungen und des Vorstandes entgegengewirkt.
(5) Wissenschaftlich Tätige genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung.
§ 6 Bewertung wissenschaftlicher Leistung
Die Bewertung der Leistung von wissenschaftlich Tätigen folgt einem mehrdimensionalen Ansatz. Einen bedeutenden Bestandteil der Bewertung stellt die wissenschaftliche Leistung dar, die in erster Linie nach qualitativen Maßstäben zu bewerten ist. Quantitative Indikatoren können differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen. Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden.
§ 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung
(1) Wissenschaftlich Tätige führen jeden Teilschritt des Forschungsprozesses de lege artis aus. Eine kontinuierliche und phasenübergreifende Qualitätssicherung findet statt.
(2) Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird unter Zitation der Originalquellen kenntlich gemacht und es wird belegt, welche Maßgaben für die Nachnutzung gelten. Wenn öffentlich zugängliche Software verwendet wird, muss diese persistent und zitierbar unter Anführung des Quellcodes dokumentiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(3) Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben.
(4) Essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung ist, dass es anderen wissenschaftlich Tätigen ermöglicht wird, Ergebnisse bzw. Erkenntnisse zu replizieren.
(5) Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (auch über andere Wege als Publikationen), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung stets dargelegt. Wenn im Nachhinein Unstimmigkeiten oder Fehler zu solchen Erkenntnissen auffallen oder auf solche hingewiesen wird, werden diese berichtigt.
§ 8 Beteiligte Akteure, Verantwortlichkeiten, Rollen
(1) Die Rollen und Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten wissenschaftlich Tätigen müssen in geeigneter Weise festgelegt werden und zu jedem Zeitpunkt klar sein.
(2) Sofern es erforderlich wird, erfolgt eine Anpassung der Rollen und Verantwortlichkeiten.
§ 9 Forschungsdesign
(1) Wissenschaftlich Tätige berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Dies setzt in der Regel sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglichen Forschungsleistungen voraus.
(2) Die NfGA stellt die für diese Recherche erforderlichen Rahmenbedingungen im Rahmen ihrer haushalterischen Möglichkeiten sicher.
(3) Wissenschaftlich Tätige wenden Methoden zur Vermeidung von (auch unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden an, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(4) Wissenschaftlich Tätige prüfen, ob und inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben bedeutsam sein können.
§ 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen der Forschung
(1) Wissenschaftlich Tätige gehen mit der ihnen verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um.
(2) Der NfGA-Vorstand trägt die Sorge für die Regelkonformität des Handelns der Mitglieder und Mitarbeiter der NfGA und befördert Regelkonformität durch geeignete Organisationsstrukturen. Der Vorstand der NfGA hat folgende verbindliche Grundsätze für die Forschungsethik entwickelt:
Grundlegende Prinzipien:
1. Prinzip der Freiwilligkeit und Einwilligung
An der Forschung beteiligte, insbesondere beforschte Personen müssen von Anfang an über die Ziele der Forschung informiert werden. Eine Offenlegung von Dauer der Forschung und möglichen Belastungen von Beforschten sowie der transparenter Umgang mit dem Untersuchungsdesigne sowie den gewonnenen Daten von Beteiligten ist im Vorfeld zu thematisieren und abzustimmen. Einwilligungen sind schriftlich festzuhalten und durch Archivierung (Archiv der NfGA) zu sichern.
2. Anonymität und Vertraulichkeit
Angaben zu beforschten Personen, Personengruppen oder Institutionen sind vertraulich zu behandeln und, wenn es das Forschungsthema zulässt, schon bei der Aufnahme der Daten zu anonymisieren. Insbesondere mit personenbezogenen Daten ist sensibel und vertraulich umzugehen. Die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes sind anzuwenden. Mit betroffenen Personen, Personengruppen und Institutionen ist im Vornherein der Umgang mit personenbezogenen Daten und die notwendige Anonymisierung zu thematisieren und abzustimmen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und zu archivieren.
3. Vermeidung von Schädigungen der Beforschten
Schädigungen von Beforschten können durch das Publizieren der Ergebnisse auftreten, wenn trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf beteiligte Personen, Personengruppen oder Institutionen abgeleitet werden können. Die Veröffentlichungen sind auf solche mögliche Rückschlüsse zu prüfen. Ebenso ist zu beachten, dass Äußerungen und Aussagen in Veröffentlichungen über Teile von Gruppen schädigend wirken können, indem die Würde der Beforschten nicht gewahrt wird. Ein respektvoller Umgang mit, über Beforschte erhobene Daten ist angemahnt. Eine Abstimmung der Darstellung der Forschungsergebnisse mit den Beforschten stellt eine Möglichkeit dar, mögliche Schädigungen vorzeitig erkennen und abstellen zu können.
(3) Wissenschaftlich Tätige beachten bei ihrem Verhalten ihre Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben und aus Verträgen mit Dritten resultieren.
(4) Wissenschaftlich Tätige holen Genehmigungen und Ethikvoten ein, sofern dies erforderlich ist, und legen sie den zuständigen Stellen vor.
(5) Wissenschaftlich Tätige machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst, insbesondere bei sicherheitsrelevanter Forschung. Forschungsfolgen werden dabei gründlich abgeschätzt, ethische Implikationen der Forschung beurteilt.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Wissenschaftlich Tätige treffen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus dem Forschungsvorhaben hervorgehenden Daten und Ergebnissen.
(2) Die Nutzung von Daten und Ergebnissen steht insbesondere denjenigen wissenschaftlich Tätigen zu, die die Daten erhoben haben.
(3) Die Nutzungsberechtigten treffen Regelungen zu der Frage, ob und wie Dritte Zugang zu den Forschungsdaten erhalten.
§ 12 Methoden und Standards
(1) Bei der Forschung werden wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden angewandt.
(2) Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen wissenschaftlich Tätige besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und auf die Etablierung von Standards.
§ 13 Dokumentation
(1) Wissenschaftlich Tätige dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie es im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können und eine Replikation zu ermöglichen. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die wissenschaftlich Tätigen die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird deren Quellcode dokumentiert, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(2) Auch Einzelergebnisse, die die eigene Hypothese nicht stützen, werden grundsätzlich dokumentiert. Eine Selektion von Ergebnissen ist unzulässig.
(3) Wird die Dokumentation den Anforderungen gem. Abs. 1 und 2 nicht gerecht, werden die Einschränkungen und Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt.
(4) Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden. Sie sind bestmöglich gegen Manipulation zu schützen.
§ 14 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen
(1) Grundsätzlich bringen wissenschaftlich Tätige all ihre Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein.
(2) Im Einzelfall kann es Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen. Die Entscheidung der Zugänglichmachung darf grundsätzlich nicht von Dritten abhängen; vielmehr entscheiden wissenschaftlich Tätige grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des jeweiligen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ausnahmen sind insbesondere dort statthaft, wo Rechte Dritter betroffen sind, Patentanmeldungen in Aussicht stehen, es sich um Auftragsforschung oder um sicherheitsrelevante Forschung handelt.
(3) Werden Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht, werden sie vollständig und nachvollziehbar beschrieben. Hierzu gehört es auch, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden und eingesetzte Software verfügbar zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dies geschieht nach den sog. FAIR-Prinzipien: Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable. Ausnahmen sind im Kontext von Patentanmeldungen statthaft.
(4) Selbst programmierte Software wird dabei unter Angabe ihres Quellcodes zugänglich gemacht, soweit dies möglich und zumutbar ist. Gegebenenfalls erfolgt eine Lizensierung. Arbeitsabläufe werden umfänglich dargelegt.
(5) Eigene und fremde Vorarbeiten sind vollständig und korrekt nachzuweisen, es sei denn, darauf kann disziplinspezifisch im Fall von eigenen, bereits öffentlich zugänglichen Ergebnissen ausnahmsweise verzichtet werden. Zugleich wird die Wiederholung der Inhalte eigener Publikationen auf das für das Verständnis notwendige Maß beschränkt.
§ 15 Autorschaft
(1) Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Ob ein genuiner und nachvollziehbarer Beitrag vorliegt, hängt von den fachspezifischen Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.
(2) Ein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine wissenschaftlich tätige Person in wissenschaftserheblicher Weise mitgewirkt hat an
- Entwurf und Entwicklung der konkreten in der Publikation beschriebenen und ausgewerteten Forschungsaktivitäten (nicht: bloße Beantragung oder Einwerbung von Mitteln für übergeordnete Rahmenprojekte, institutionelle Einheiten oder apparative Ausstattung, bloße Leitungs- oder Vorgesetztenposition in der jeweiligen Forschungseinrichtung o.Ä.);
- eigenständige Gewinnung und Aufbereitung von Daten, Erschließung von Quellen oder Programmierung von Software (nicht: bloße Ausführung technischer Routineaufgaben, bloße Umsetzung vorgegebener Erhebungsformate o.Ä.);
- eigenständige Analyse, Auswertung oder Interpretation von Daten, Quellen oder Resultaten (nicht: bloße Auflistung von Daten, bloße Kompilierung von Quellen o.Ä.);
- Entwicklung konzeptueller Zugänge oder argumentativer Strukturen (nicht: bloße Beratung von fremden Entwürfen, bloßes Einbringen unspezifischer Anregungen o.Ä.);
- Abfassung des Manuskripts (nicht: bloße redaktionelle Anpassungen, bloße sprachliche Korrekturen o.Ä.).
(3) Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu begründen, so kann die Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder in Acknowledgements angemessen gewürdigt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein hinreichender Beitrag geleistet wurde, ist ebenso unzulässig wie die Herleitung einer Autorschaft allein aufgrund einer Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion.
(4) Alle Autorinnen und Autoren müssen der finalen Fassung des zu publizierenden Werks zustimmen; sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird ausdrücklich anders ausgewiesen. Ohne hinreichenden Grund darf die Zustimmung zu einer Publikation nicht verweigert werden. Die Verweigerung muss vielmehr mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.
(5) Wissenschaftlich Tätige verständigen sich rechtzeitig – in der Regel spätestens bei Formulierung des Manuskripts – darüber, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung hat anhand nachvollziehbarer Kriterien und unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets zu erfolgen.
§16 Publikationsorgane
(1) Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fach-, Daten- und Softwarerepositorien ebenso wie Blogs in Betracht.
(2) Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld sorgfältig aus. Ein neues Publikationsorgan wird auf seine Seriosität geprüft.
(3) Wer eine Herausgeberschaft übernimmt, prüft sorgfältig, für welche Publikationsorgane dies geschieht.
§ 17 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen
(1) Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses.
(2) Wissenschaftlich Tätige, die insbesondere Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit oder eines Interessenkonflikts begründen können, unverzüglich gegenüber der dafür zuständigen Stelle offen.
(3) Die Vertraulichkeit schließt ein, dass Inhalte, zu denen im Rahmen der Funktion Zugang erlangt wird, nicht an Dritte weitergegeben werden und nicht der eigenen Nutzung zugeführt werden dürfen.
(4) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder wissenschaftlicher Beratungs- und Entscheidungsgremien.
§ 18 Sicherung und Aufbewahrung der Forschungsdaten bzw. Forschungsergebnisse
(1) Die öffentlich zugänglich gemachten Forschungsdaten bzw. Forschungsergebnisse (in der Regel Rohdaten) sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien, ggf. die eingesetzte Forschungssoftware ist für einen angemessenen Zeitraum zu sichern und aufzubewahren.
(2) Der Aufbewahrungszeitraum beträgt mindestens zehn Jahre, die Angemessenheit von verkürzten Fristen ist in begründeten Fällen möglich. Die Gründe sind nachvollziehbar zu beschreiben. Der Beginn der Aufbewahrungsfrist ist das Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Die dauerhafte Ablage im Archiv des Naturkundemuseum Mauritianum Altenburg ist anzustreben.
(3) Aufbewahrung erfolgt nachvollziehbar in der Einrichtung, in der die Forschungsdaten entstanden sind, was jedoch nur als zeitlicher Übergang, bis die Forschungsdaten- und Ergebnisse dauerhaft im Archiv des Naturkundemuseum Mauritianum Altenburg hinterlegt werden, gilt. Bei Existenz von nachvollziehbaren Gründen, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar.
(4) Die NfGA stellt das Vorhandensein der erforderlichen Infrastruktur, die die Archivierung ermöglicht, sicher.
Abschnitt II Ombudswesen
§ 19 Ombudspersonen
(1) In der NfGA existieren eine Ombudspersonen und eine stellvertretenden Ombudspersonen. Die Stellvertretung wird für den Fall vorgesehen, dass hinsichtlich einer an sich zuständigen Ombudsperson die Besorgnis einer Befangenheit besteht oder die Ombudsperson an der Wahrnehmung ihrer Funktion gehindert ist. Die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, beurteilt sich nach Maßgabe des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Thüringen. Im Zweifel entscheidet die Untersuchungskommission nach Abschnitt III.
(2) Zu einer Ombudsperson bzw. Stellvertretung können integre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bestellt werden. Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung dürfen während ihrer Amtszeit nicht Mitglied der Untersuchungskommission oder eines Leitungsgremiums der NfGA sein. Als Leitungsgremien gelten:
- Vorstandsmitglieder,
- Leiter von Einrichtungen der NfGA wie Museen und Stationen
(4) Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung der NfGA. Der Wahl soll ein Vorschlag durch den Vorstand der NfGA vorausgehen. Mitglieder können dem Vorstand Vorschläge unterbreiten.
(5) Die Amtszeit einer Ombudsperson oder stellvertretenden Ombudsperson dauert 4 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(6) Ombudspersonen und ihre Stellvertretungen erhalten vom Vorstand der NfGA die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des Ombudswesens sollen Maßnahmen zur anderweitigen Entlastung amtierender Ombudspersonen und Stellvertretungen ergriffen werden.
§ 20 Ombudstätigkeit
(1) Die Ombudspersonen und ihre Stellvertretungen nehmen die Ombudstätigkeit nach § 19 unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch den Vorstand der NfGA oder andere Leitungsgremien. Die Ombudstätigkeit erfolgt vertraulich, d.h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.
(2) Alle Mitglieder und Mitarbeiter der NfGA können sich in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis, aber auch zu vermutetem wissenschaftlichem Fehlverhalten, an die Ombudsperson wenden. Alternativ haben Mitglieder und Mitarbeiter der NfGA die Möglichkeit, sich an das überregional tätige Ombudsgremium „Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland“ zu wenden.
(3) Der Vorstand der NfGA trägt dafür Sorge, dass die lokale Ombudsperson und ihre Stellvertretung in der NfGA bekannt sind. Identität und Kontaktdaten der jeweils amtierenden Personen werden über folgende Wege bekannt gemacht:
– NfGA-internes Informationsschreiben
– Homepage der NfGA
(4) Die Ombudsperson berät als neutrale und qualifizierte Ansprechperson in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie trägt, soweit dies möglich ist, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei.
(5) Die Ombudsperson bzw. deren Stellvertretung nehmen Anfragen vertraulich entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die verantwortliche Stelle in der NfGA nach Abschnitt III weiter.
Abschnitt III Verfahren im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
§ 21 Allgemeine Prinzipien für den Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
(1) Alle Stellen in der NfGA, die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der/des von den Vorwürfen Betroffenen (Beschuldigten) ein. Den zuständigen Stellen ist bewusst, dass die Durchführung eines Verfahrens und die abschließende, mögliche Verhängung von Sanktionen erhebliche Eingriffe in die Rechtsgüter der Beschuldigten darstellen können.
(2) Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens muss zu jedem Zeitpunkt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, fair und unter Geltung der Unschuldsvermutung erfolgen. Die Untersuchung erfolgt zudem vertraulich. Ermittlungen werden ohne Ansehen der Person geführt, Entscheidungen ohne Ansehen der Person getroffen.
(3) Die Anzeige durch hinweisgebende Personen muss in gutem Glauben erfolgen. Hinweisgebende Personen müssen über objektive Anhaltspunkte dafür verfügen, dass möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen worden ist. Kann die hinweisgebende Person die dem Verdacht zugrundeliegenden Tatsachen nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis gemäß Abschnitt I, soll die/der Hinweisgebende sich zur Klärung des Verdachts an die Personen gemäß § 20 Absatz 1 und 2 wenden.
(4) Wegen der Hinweisgabe sollen weder der hinweisgebenden noch der beschuldigten/betroffenen Person Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen. Für die beschuldigte Person gilt dies, bis ein Fehlverhalten erwiesen und festgestellt ist. Bei Personen in frühen Karrierephasen soll die Anzeige möglichst nicht zu Verzögerungen während ihrer Qualifizierung führen. Die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren. Gleiches gilt für Arbeitsbedingungen und mögliche Vertragsverlängerungen.
(5) Die hinweisgebende Person ist auch dann zu schützen, wenn ein Fehlverhalten im Verfahren nicht erwiesen wird. Anderes gilt nur, wenn der Vorwurf wider besseres Wissen angezeigt worden ist.
(6) Alle mit dem Verfahren befassten Stellen setzen sich für eine möglichst zeitnahe Durchführung des gesamten Verfahrens ein. Sie unternehmen die erforderlichen Schritte, um jeden Verfahrensabschnitt innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.
(7) Eine Verdachtsmeldung, bei der die hinweisgebende Person ihre Identität nicht offenlegt (anonyme Anzeige), wird überprüft, wenn die hinweisgebende Person belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorbringt, die eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglichen.
(8) Ist die Identität der hinweisgebenden Person der zuständigen Stelle bekannt, behandelt die Stelle die Identität vertraulich und gibt sie Dritten grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der hinweisgebenden Person preis. Das Einverständnis soll in Textform erteilt werden. Eine Herausgabe auch ohne Einverständnis kann erfolgen, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine Herausgabe kann ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn die beschuldigte Person sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür auf die Identität der hinweisgebenden Person ankommt. Bevor die Identität der hinweisgebenden Person offengelegt wird, wird sie von der beabsichtigten Herausgabe in Kenntnis gesetzt. Sie kann sodann entscheiden, ob sie die Verdachtsanzeige zurücknimmt. Im Fall einer Rücknahme erfolgt die Offenlegung nicht, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung. Das Ermittlungsverfahren kann gleichwohl fortgeführt werden, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dies im Interesse der wissenschaftlichen Integrität in Deutschland oder im berechtigten Interesse der NfGA geboten ist.
(9) Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die hinweisgebende Person mit ihrem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die für die Untersuchung zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, wie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die hinweisgebende Person umzugehen ist.
§ 22 Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn eine in der NfGA wissenschaftlich tätige Person in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben macht, sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen macht oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt. Unberührt bleiben die besonderen Tatbestände gemäß Absatz 5 bis 8.
(2) Falschangaben sind
a) das Erfinden von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen,
b) das Verfälschen von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen, insbesondere durch Unterdrücken oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten oder Ergebnissen, ohne dies offen zu legen, oder durch Verfälschung einer Darstellung oder Abbildung,
c) die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,
d) unrichtige wissenschaftsbezogene Angaben in einem Förderantrag oder im Rahmen der Berichtspflicht
e) die Inanspruchnahme der Autorschaft oder Mitautorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
(3) Ein unzulässiges Zu-eigen-machen fremder wissenschaftlicher Leistungen liegt in folgenden Fällen vor:
a) Ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe („Plagiat“),
b) unbefugte Verwendung von Forschungsansätzen, Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Ideen („Ideendiebstahl“),
c) Unbefugte Weitergabe von wissenschaftlichen Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte,
d) Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autorschaft oder Mitautorschaft an einer wissenschaftlichen Publikation, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde,
e) Verfälschung des wissenschaftlichen Inhalts,
f) Unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das wissenschaftliche Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist.
(4) Eine Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
a) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),
b) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,
c) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.
(5) Wissenschaftliches Fehlverhalten von in der NfGA wissenschaftlich Tätigen ergibt sich – bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch aus
a) der Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben oder unzulässig zu eigen gemachte fremde wissenschaftliche Leistungen enthält,
b) der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten, wenn eine andere Person objektiv den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne von Absatz 1 bis 4 erfüllt hat und dies durch die erforderliche und zumutbare Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
(6) Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich ferner aus der vorsätzlichen Beteiligung (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) am vorsätzlichen, nach dieser Satzung tatbestandsmäßigen Fehlverhalten anderer.
(7) Wissenschaftliches Fehlverhalten von gutachtenden Personen oder Gremienmitgliedern der NfGA liegt vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) unbefugt wissenschaftliche Daten, Theorien oder Erkenntnisse, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gutachtende oder Gremienmitglied Kenntnis erlangt haben, unbefugt für eigene wissenschaftliche Zwecke verwerten,
b) im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtenden Personen oder Gremienmitglied unter Verletzung der Vertraulichkeit des Verfahrens Daten, Theorien oder Erkenntnisse unbefugt an Dritte weitergeben,
c) im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtende Person oder Gremienmitglied Tatsachen oder Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, nicht gegenüber der zuständigen Stelle offenlegen.
(8) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt auch vor, wenn eine gutachtende Person oder ein Gremienmitglied der NfGA im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen, wider besseres Wissen Tatsachen nicht offenlegt, aus denen sich ein wissenschaftliches Fehlverhalten der anderen Person im Sinne von Absatz 1 bis 5 ergibt.
§ 23 Einleitung einer Untersuchung
(1) Die Ombudsperson hat eventuelle Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Bestimmtheit und Bedeutung zu prüfen und die Ratsuchenden über weitere Vorgehensweisen zu beraten. Konkretisiert sich ein Vorwurf, gibt die Ombudsperson diesen Vorgang an die Untersuchungs-kommission ab.
§ 24 Untersuchungskommission
(1) Zur Durchführung der förmlichen Untersuchung wird in der NfGA eine anlassbezogene Kommission vom Vorstand eingesetzt. Die Untersuchungskommission hat 4 Mitglieder zuzüglich der vorsitzenden Person. Bei der Besetzung sollten sowohl Mitarbeiter als auch Mitglieder der NfGA vertretenen sein, die verschiedenen Fachbereiche sind zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied der Kommission – mit Ausnahme der vorsitzenden Person – besteht zudem eine Stellvertretung. Den Vorsitz der Kommission führt ein Mitglied des NfGA-Vorstandes aus. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte der Untersuchungskommission und nimmt während der Sitzungen Hausrecht und Sitzungspolizei wahr. Die Untersuchungskommission wählt aus ihren Reihen eine Person für den stellvertretenden Vorsitz.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission werden ebenso wie ihre Stellvertretungen vom Vorstand der NfGA nach Wahl durch den Vorstand der NfGA bestellt. Die Amtszeit gilt für das betreffende Untersuchungsverfahren. Wiederwahl ist möglich. Im Einzelfall kann die Untersuchungskommission bis zu zwei nicht stimmberechtigte gutachtende Personen aus dem Fachgebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts als weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
(3) Im Falle einer Besorgnis der Befangenheit oder der nicht nur kurzfristigen Verhinderung eines Kommissionsmitglieds übernimmt dessen Stellvertretung. Für die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 22 ff. der Strafprozessordnung entsprechend. Die Besorgnis der Befangenheit kann von allen stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern, von Ombudspersonen der Hochschule oder von beschuldigten Personen gerügt werden. Es entscheidet die Kommission unter Ausschluss der Person, gegen die sich der Befangenheitsantrag richtet. Unaufschiebbare Verfahrenshandlungen dürfen weiterhin vorgenommen werden.
(4) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Kommission haben gleiches Stimmrecht; auch die vorsitzende Person hat das Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person. Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 4 Personen anwesend sind und gültig abstimmen können.
(5) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertretungen nehmen die Tätigkeit unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch den Vorstand der NfGA oder anderer Leitungsgremien. Die Tätigkeit erfolgt vertraulich, d.h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.
(6) Die Untersuchungskommission arbeitet und tagt vertraulich und nichtöffentlich.
(7) Die aktuelle Besetzung der Untersuchungskommission kann beim NfGA-Vorstand in Erfahrung gebracht werden.
§ 25 Gang der förmlichen Untersuchung
(1) Die Untersuchungskommission beraumt einen zeitnahen Termin für eine Sitzung an. Für die Sitzung wird der beschuldigten Person rechtzeitig vorher die Gelegenheit eingeräumt, sich mündlich vor der Kommission (Anhörung) oder schriftlich zum Vorwurf zu äußern. § 23 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Auch der hinweisgebenden Person wird nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Verzichtet die beschuldigte Person auf eine nochmalige Äußerung, darf allein dies nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden. Es ist dann nach Aktenlage zu entscheiden.
(2) Die Kommission kann weitere Personen mündlich anhören, deren Stellungnahme sie für das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen als dienlich ansieht. Im Hinblick auf mögliche Zeugnisverweigerungsrechte gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.
(3) Jede Person, die vor der Kommission angehört wird, darf eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Die Kommission ist rechtzeitig zu informieren.
(4) Die Untersuchungskommission prüft nach den hergebrachten Regeln der freien Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten zu ihrer Überzeugung erwiesen ist. Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nur dann festgestellt werden, wenn hierüber ein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Kommission gefasst worden ist. Die Beratungen unterliegen dem Beratungsgeheimnis. Unbeschadet bleibt die Befugnis der Kommission, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder bei minder schwerem Fehlverhalten wegen Geringfügigkeit einzustellen. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens findet eine Remonstration durch die hinweisgebende Person nicht statt.
(5) Für eine etwaige Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person gilt § 20 Absatz 8 und 9 entsprechend.
(6) Bei Verdacht auf disziplinar-/arbeitsrechtrechtliche Verstöße erfolgt eine Aussetzung des Verfahrens.
(7) Die Untersuchungskommission legt dem Vorstand der NfGA zeitnah einen abschließenden Untersuchungsbericht vor, der auch die Sanktionsvorschläge der Kommission enthält. Die wesentlichen Grundlagen der Kommissionsentscheidung sind mitzuteilen.
(8) Die Unterlagen der förmlichen Untersuchung werden in der NfGA 30 Jahre aufbewahrt.
§ 26 Abschluss des Verfahrens
(1) Die NfGA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gegenüber der beschuldigten Person wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wird und ob und welche Sanktionen und Maßnahmen ihr gegenüber verhängt werden.
(2) Ist die beschuldigte Person Mitglied des Vorstandes, ist das betreffende Vorstandsmitglied von allen Vorgängen des Verfahrens ausgeschlossen.
(3) Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe werden der hinweisgebenden und der beschuldigten Person nach der Sitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung stehen den Parteien nur die gesetzlich gewährten Rechtsbehelfe zu.
(4) Die Entscheidung wird ferner betroffenen Wissenschaftsorganisationen und Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, entscheidet der Vorstand der NfGA nach pflichtgemäßem Ermessen. Er entscheidet auch darüber, ob und in welcher Weise die Öffentlichkeit zu informieren ist. Mitteilungen nach diesem Absatz können mit einer Begründung versehen werden.
§ 27 Mögliche Sanktionen und Maßnahmen
(1) Erachtet der Vorstand der NfGA wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen, kann er im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alternativ oder kumulativ folgende Sanktionen verhängen und/oder Maßnahmen ergreifen:
a) Schriftliche Rüge,
b) Aufforderung an die beschuldigte Person, inkriminierte Veröffentlichungen zurückzunehmen oder zu korrigieren bzw. die Veröffentlichung inkriminierter Manuskripte zu unterlassen,
c) Rücknahme von Förderentscheidungen bzw. Rücktritt von Förderverträgen, soweit die Entscheidung von der NfGA getroffen oder der Vertrag von der NfGA geschlossen worden ist, ggf. einschließlich
einer Mittelrückforderung,
d) Ausschluss von einer Tätigkeit als gutachtende Personen oder Gremienmitglieder der NfGA für vier Jahre,
e) Aberkennung der Vereinsmitgliedschaft entsprechend der Vereinsatzung,
f) Gegen Angestellte der NfGA: arbeitsrechtliche Abmahnung, ordentliche Kündigung, Vertragsauflösung, außerordentliche Kündigung,
g) Strafanzeige an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft,
h) Ordnungswidrigkeitenanzeige an die zuständige Behörde,
i) Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche – auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes –, insbesondere auf Schadensersatz, Herausgabe oder Beseitigung/Unterlassung,
j) Geltendmachung etwaiger öffentlich-rechtlicher Ansprüche, auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes,
k) Anregung der Einleitung eines Verfahrens zum Entzug eines akademischen Grades.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen können nur verhängt werden, wenn sie in Ansehung der Rechtsgüter und berechtigten Interessen der beschuldigten Person verhältnismäßig sind.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in dem Schreiben gemäß § 26 Abs. 3 nicht ausgesprochen worden sind.
§ 28 Übergangsvorschriften / Anwendung bei Verlassen der NfGA
(1) Die Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach § 21 gelten nur für Taten, die begangen wurden, als diese Satzung bereits in Kraft war.
(2) Die Verfahrensvorschriften dieses Abschnitts gelten nur für Hinweise, die ab dem Inkrafttreten dieser Satzung eingehen. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits in Gang befindliche Vorermittlungs-, Vorprüfungs- und Untersuchungsverfahren werden nach den bisher geltenden Verfahrensregelungen zu Ende geführt.
(3) Eine Tat kann auch dann verfolgt werden, wenn die beschuldigte Person inzwischen nicht mehr in der NfGA wissenschaftlich tätig ist (als Vereinsmitglied oder im Anstellungsverhältnis), jedoch zum Tatzeitpunkt dort wissenschaftlich tätig war.
Abschnitt IV Inkrafttreten dieser Satzung; Verkündung
§ 29 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft.
§ 30 Verkündung
Auf die beschlossene Satzung wird die Mitglieder- und Mitarbeiterschaft in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt. Zudem wird auf der Homepage der NfGA auf die beschlossene Satzung öffentlich verwiesen.
Altenburg, 15.1.2025
Dr. Olaf Günther
Vorsitzender Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V.
























